Archiv

Abgrenzung eines Gewerbes nach der Gewerbeordnung 1994 von der reinen Raumvermietung und der Privatzimmervermietung; bewilligungspflichtige Änderung des bewilligten Verwendungszweckes nach der Tiroler Bauordnung 2018.

Die regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen (hier "Live-Musik") im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes ändert dessen Betriebsweise und ist daher gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 jedenfalls dann genehmigungspflichtig, wenn Nachbarn durch Lärm belästigt…

Kleinbadeteich, einmalige saisonale Schließung durch den Betriebsinhaber aufgrund schlechter Witterung befreit nicht von der Verpflichtung nach § 14 Abs 2 Bäderhygienegesetz, ein wasserhygienisches Gutachten einzuholen. Eine bloß – wie hier –…

Alkoholausschank an Jugendliche -

Ein Ausschenken im Sinne des § 114 GewO 1994 liegt auch dann vor, wenn der Alkohol nicht direkt vom Gewerbetreibenden bzw. seinen Angestellten, sondern auch über eine andere Person, einem sog. „Mittelsmann“, die…

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren bestätigt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht…