Verfahrenshilfe

Die Parteien eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben gemäß § 8a VwGVG die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen, wenn diese ein so geringes Einkommen haben, dass sie außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des für sich und ihre Familie notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Voraussetzungen:

Form der Antragstellung:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

• ist schriftlich zu stellen und

• hat die Rechtssache genau zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

• Außerdem ist diesem Antrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis anzuschließen, in dem Angaben über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse, bestehender finanzieller Belastungen und Unterhaltspflichten zu machen sind. Dieses ist, soweit zumutbar, durch entsprechende Belege zu ergänzen.

Frist zur Antragstellung:

Ab welchem Zeitpunkt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt werden kann, hängt von der Art des Beschwerdeverfahrens ab:

• Bei einer Bescheidbeschwerde kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides (das ist der Zeitpunkt der Zustellung oder jener der mündlichen Verkündung),

• bei einer Maßnahmenbeschwerde kann der Antrag ab Kenntnis von diesem Akt und

• im Fall einer Säumnisbeschwerde kann der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist

gestellt werden.

Einbringungsort:

Der Antrag samt Vermögensbekenntnis ist bis zur Vorlage der Beschwerde durch die Verwaltungsbehörde bei dieser, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Bei Maßnahmenbeschwerden ist der Antrag stets direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Die Einbringung kann elektronisch, postalisch oder auch persönlich erfolgen.

Inhaltliche Voraussetzungen:

Die Verfahrenshilfe wird vom Landesverwaltungsgericht gegebenenfalls durch Beschluss gewährt, wenn:

• der/die AntragstellerIn außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Verfahrenshilfebedürftigtkeit),

• Artikel 6 Abs. 1 EMRK oder Artikel 47 GRC Verfahrenshilfe gebieten (Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf Zugang zum Gericht) und

• die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Verfahrenshilfewürdigkeit).

Umfang der Verfahrenshilfe:

Nach der Lage des Einzelfalls kann die Verfahrenshilfe folgende Begünstigungen umfassen:

• Die Befreiung von Stempel- und Eingabegebühren, den Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, von den Gebühren für Dolmetscher und Sachverständigen sowie

• die (amtswegige) Beigebung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin; dabei hat der Antragsteller / die Antragstellerin die Anwaltskosten nicht zu tragen.

Auswirkung auf die Beschwerdefrist:

Wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb offener Beschwerdefrist beantragt, so beginnt die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts / der Rechtsanwältin und des anzufechtenden Bescheides neu zu laufen.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung des abweisenden Beschlusses neu zu laufen.

VerfahrenshilfeverteidigerIn im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 40 VwGVG:

Im Verwaltungsstrafverfahren haben Beschuldigte außerdem die Möglichkeit, die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers / einer Verfahrenshilfeverteidigerin unter erleichterten Bedingungen zu beantragen.

Voraussetzung ist hierbei ebenfalls, dass der/die Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, die Beigabe im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich und auf Grund des Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 litera c EMRK oder des Artikel 47 GRC geboten ist.

Abweichend von den oben aufgezählten Voraussetzungen des § 8a VwGVG kann der Antrag im Verwaltungsstrafverfahren nach § 40 VwGVG auch mündlich gestellt werden und die Beibringung eines Vermögensverzeichnisses stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Dennoch wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers / der Antragstellerin betreffend die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen.

Rechtliche Informationen:

§ 8a VwGVG

§ 40 VwGVG

Formulare:

Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in Administrativverfahren

Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafverfahren

Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision

Weitere Informationen zur Verfahrenshilfe in Verfahren vor dem VwGH:

www.vwgh.gv.at


Weitere Informationen zur Verfahrenshilfe in Verfahren vor dem VfGH:

www.vfgh.gv.at