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Anerkennung der Bildung eines Wasserverbandes und der Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit

Verwendung von Zusatzstoffen bei der künstlichen Beschneiung von Schipisten.

Abänderung von Bewilligungen nach § 21a WRG 1959

Patscherkofelbahn neu -

Landesverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Alpenvereins ab.

 

Die beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen widersprechen dem Stand der Technik und folglich dem öffentlichen Interesse iSd § 105 WRG 1959. Zudem widersprechen sie den wasserwirtschaftlichen Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zwecks Erhöhung und…

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtswirkungen eines entschiedenen Widerstreits auch so weit gehen würden, dass ein neues Vorhaben, das zwar nicht im Widerspruch zum obsiegenden, sehr wohl aber zum unterlegenen Projekt steht, durch diese…

Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 sind nur objektive Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs maßgeblich. Daher tritt Erlöschen mit der dauernden Zerstörung der Wasseranlage ein; die…

Kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, zumal sie als Fischereiberechtigte darauf beschränkt ist, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren.

Ein Antrag auf Erteilung einer Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG muss auch all jene Maßnahmen enthalten, die zur Kompensation der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG erforderlich sind. LVwG weist Beschwerde der…

1. Eine einstweilige Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG 1959 kann sowohl zur Wahrung öffentlicher Interessen als auch zum Schutze Dritter, dh privater Interessen, getroffen werden. Unter einem solchen Interesse ist auch der Schutz vor drohendem Schaden…