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Ein Vergleich der Begriffsbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, mit § 2 TRG zeigt sohin, dass beiden rechtlichen Grundlagen unterschiedliche Begriffsbestimmungen zu Grunde liegen, wann von einer Behinderung auszugehen ist.

Aus den erläuternden Bemerkungen lässt sich sohin entnehmen, dass der Gesetzgeber keinen Tätigkeitsvorbehalt gegenüber jenen Personen, die die Kriterien des TSBBG nicht erfüllen, verfügen wollte, sondern lediglich die notwendigen Voraussetzungen für…