Tiroler Rehabilitationsgesetz - TRG

Aus den erläuternden Bemerkungen lässt sich sohin entnehmen, dass der Gesetzgeber keinen Tätigkeitsvorbehalt gegenüber jenen Personen, die die Kriterien des TSBBG nicht erfüllen, verfügen wollte, sondern lediglich die notwendigen Voraussetzungen für das Führen der im TSBBG genannten Berufsbezeichnungen festlegen wollte.

<link file:169>LVwG-2014/41/1204-17