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Verlässlichkeit - souveräne Bewegung

Nach § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit…

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffG nicht gerecht zu werden…

Der Antrag eines Bergwächters auf Ausstellung eines Waffenpasses wurde abgewiesen, da er keinen Bedarf nachweisen konnte.