Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Abänderung von Bewilligungen nach § 21a WRG 1959

Ein Auftrag zur Adaption (Umbau) einer wasserrechtlich bewilligten Anlage lässt sich nicht mit § 21a WRG 1959 begründen, wenn ein sachlicher Zusammenhang, zwischen dem erteilten Auftrag und der davon betroffenen Wasseranlage nicht erkennbar ist.

<link file:327>LVwG-2018/37/0056-1