Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994

Alkoholausschank an Jugendliche -

Ein Ausschenken im Sinne des § 114 GewO 1994 liegt auch dann vor, wenn der Alkohol nicht direkt vom Gewerbetreibenden bzw. seinen Angestellten, sondern auch über eine andere Person, einem sog. „Mittelsmann“, die den Alkohol vom Gewerbetreibenden bzw. dessen Angestellten ausgefolgt bekommen hat, an die Jugendlichen übergeben wird und diese dann den Alkohol des Gewerbetreibenden verbotenerweise konsumieren. Ob der Gewerbetreibende schlussendlich im konkreten Einzelfall für das Ausschenken von Alkohol an Jugendliche über einen Mittelsmann auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, muss über die Prüfung der subjektiven Tatseite, insbesondere zur Frage, ob ein ausreichendes Schulungs- und Kontrollsystem vorgelegen ist, gelöst werden.

<link file:171>LVwG-2014/22/1589-15

<link file:171>LVwG-2014/22/2712-13

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