Die rechtskräftige Feststellung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft rechtfertigt die Abänderung des bestehenden Regulierungsplanes und die Neuerlassung der Satzung. Die Aufnahme von Ansprüchen in einen Regulierungsplan ist fehl am Platz.
<link file:110>LVwG-2014/37/0019-5