Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Da somit aber in der mündlichen Verhandlung zulässige Einwendungen nicht vorgebracht wurden, trat mit Schluss der mündlichen Verhandlung Präklusion ein. Die Entfernung des Beschwerdeführers vor Protokollierung vermag daran nichts zu ändern und liegt alleine im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers.

<link file:129>LVwG-2014/39/2338-2