Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben, da dem Beschwerdeführer gemäß § 32 EpiG eine anteilsmäßige Vergütung von Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) für den Absonderungszeitraum zusteht.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben, da dem Beschwerdeführer gemäß § 32 EpiG eine anteilsmäßige Vergütung von Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) für den Absonderungszeitraum zusteht.