Medieninformation vom 26.01.2024

Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen einen Bescheid ab, mit dem weitere Benützung eines „Ferienhauses“ als unzulässiger Freizeitwohnsitz untersagt wurde.

Der Bürgermeister der Standortgemeinde untersagte die Benützung des verfahrensgegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2022. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, es handle sich nicht um einen rechtswidrigen Freizeitwohnsitz. In der 1955 erteilten Baubewilligung sei der Verwendungszweck „Ferienhaus“ festgelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus auch seit 1977 Freizeitwohnsitzabgabe entrichtet und wäre auch in einer grundverkehrsrechtlich genehmigten Schenkung 2016 das Objekt als Freizeitwohnsitz bezeichnet worden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgte den Ausführungen in der Beschwerde nicht, sondern bestätigte den Bescheid: Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht bestritten, das verfahrensgegenständliche Objekts tatsächlich als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Auch eine Nutzung im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Freizeitwohnsitzeigenschaft lag nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht vor. Der ursprüngliche Verwendungszweck als „Ferienhaus“ kann nicht mit einem Freizeitwohnsitz gleichgesetzt werden. Schließlich haben es die Beschwerdeführer auch unterlassen, das Objekt während einem Übergangszeitraum von fast 20 Jahren als Freizeitwohnsitz anzumelden.

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2023/38/2715-6