Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt, insbesondere zur seit 1. Juli 2026 in Kraft befindlichen Status-VO (EU) 2024/1347. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob Personen mit subsidiärem Schutzstatus Anspruch auf dieselben Grundleistungen der Sozialhilfe (Mindestsicherung) wie österreichische Staatsbürger haben, oder ob sie auf das niedrigere Niveau der Grundversorgung beschränkt werden dürfen. Zudem soll geklärt werden, ob bzw unter Anwendung welcher Kriterien ein Verwaltungsgericht im anhängigen Beschwerdeverfahren existenzsichernde Leistungen bereits vorläufig zuzuerkennen hat, obwohl das nationale Recht ein derartiges Instrument nicht ausdrücklich vorsieht.
Beschwerdeführer im Verfahren vor der Landesverwaltungsgericht Tirol sind minderjährige Kinder, denen gemeinsam mit ihrer Mutter der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde. Ihr Vater ist als Flüchtling anerkannt (Asylberechtigter) und berufstätig. Die Behörde lehnte Anträge auf Weitergewährung von Leistungen der Grundversorgung ab und stellte die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge ein. Als Begründung wurde angeführt, dass durch das Einkommen des Vaters keine finanzielle Notlage vorliege. Gegen die Entscheidung der Behörde erhoben die Kinder Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz sind subsidiär Schutzberechtigte von den hoheitlich gewährten Leistungen der Mindestsicherung ausgeschlossen und werden stattdessen auf Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz verwiesen. Diese entsprechen jenen Leistungen, die Asylwerbern während eines laufenden Asylverfahrens gebühren. Demgegenüber sieht das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, welches für Inländer, Asylberechtigte sowie bestimmte Drittstaatsangehörige gilt, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes vor.
Nach der nunmehr in Kraft stehenden Status-VO (EU) 2024/1347 sind Personen mit internationalem Schutz, wozu auch Personen mit dem Status subsidiären Schutzes zählen, bei der Sozialhilfe grundsätzlich wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. Die Mitgliedstaaten dürfen Leistungen für subsidiär Schutzberechtigte zwar auf sogenannte „Kernleistungen“ beschränken, jedoch wird deren Reichweite durch die Status-VO nicht abschließend festgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht daher den Gerichtshof der Europäischen Union zunächst um die Klärung der Rechtsfrage, ob ein Sozialhilfesystem, das subsidiär Schutzberechtigten lediglich Leistungen in der Höhe der Grundversorgung gewährt, während Staatsangehörige unter günstigeren Bedingungen Leistungen der Mindestsicherung erhalten, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Weiters soll geklärt werden, wie die Mindesteinkommensunterstützung und das Wohngeld, welche nach Art 31 Abs 2 der Status-VO (EU) 2024/1347 einen Bestandteil der sogenannten Kernleistungen darstellen, auszulegen sind.
Schließlich ersucht das Landesverwaltungsgericht Tirol den Gerichtshof der Europäischen Union auch um Klärung der Rechtsfrage, inwieweit während einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren existenzsichernde Leistungen bereits vorläufig zuzusprechen sind, um eine akute Gefährdung insbesondere des Kindeswohles abzuwenden, obwohl das nationale Verfahrensrecht ein derartiges Instrument nicht vorsieht.
Da den betroffenen Kindern derzeit jegliche existenzsichernde staatliche Unterstützung fehlt und durch beengte Wohnverhältnisse sowie die fehlende schulische Sprachförderung bleibende Nachteile für deren Entwicklung und Integration drohen, hat das Landesverwaltungsgericht die Durchführung eines beschleunigten Vorabentscheidungsverfahrens beantragt.
Das Vorabentscheidungsverfahren wird beim Gerichtshof der Europäischen Union unter der Geschäftszahl C-1022/26 geführt.
