Medieninformation vom 21.11.2018

Pitztaler Gletscher – Skiweg „Brunnenkogel“

Landesverwaltungsgericht Tirol weist Beschwerde gegen Verwendungsverbot betreffend den Skiweg „Brunnenkogel“ ab.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 18.10.2018 wurde der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG die Verwendung des Skiweges „Brunnenkogel“ (Piste Nr. 26) auf einer Länge von ca 350 m untersagt. Der Skiweg, welcher unmittelbar bei der Bergstation der 8 EUB Wildspitzbahn beginnt, wurde von den Bergbahnen im heurigen Sommer teilweise neu errichtet. Notwendig geworden ist dies auf Grund des Abschmelzens des Gletschers im Kammbereich. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Imst handelte es sich bei den Bauarbeiten im heurigen Sommer um eine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme bzw um ein Vorhaben, für das eine Genehmigung nach dem UVP-G erforderlich ist, für welches allerdings bei der Behörde zuvor nicht um eine entsprechende Genehmigung angesucht wurde. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft zuerst mit Bescheid vom 13.06.2018 die weitere Ausführung des Weges untersagt und dann – nachdem die Bauarbeiten trotzdem nicht eingestellt wurden – mit dem bereits erwähnten Bescheid vom 18.10.2018 die Verwendung des Skiweges untersagt.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der Pitztaler Gletscherbahn GmbH & Co KG abgewiesen. Begründet wurde dies im mündlich verkündeten Erkenntnis damit, dass an der Bewilligungspflicht der gesetzten Maßnahmen keine Zweifel bestehen konnten, eine derartige Bewilligung tatsächlich nicht vorgelegen und das von der Behörde erteilte Verwendungsverbot im Tiroler Naturschutzgesetz zwingend vorgesehen ist. Das Verwendungsverbot betrifft den gesamten Bereich des Skiweges, weil es sich dabei um eine einheitliche Anlage handelt. Insofern sind die Beschwerdeführer mit dem Argument, dass ein Reststreifen des Skiwegs nach wie vor benützt werden könnte, nicht durchgedrungen. In diesem Verfahren war vom Verwaltungsgericht damit nicht zu überprüfen, inwieweit an der Errichtung und Nutzung des Skiweges ein öffentliches Interesse besteht und wie dieses zu gewichten ist. Das wird vielmehr von der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren für diesen Skiweg zu klären sein.