Medieninformation vom 12.12.2018

Venet Bergbahnen AG - Zams

Heranziehung von Asylwerbern zu verschiedenen Hilfstätigkeiten war nicht gemeinnützig

In zwei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.12.2017 wurden einem Vorstand der Venet Bergbahnen AG Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angelastet und mehrere Geldstrafen verhängt.

Gegen diese Straferkenntnisse wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten und insbesondere vorgebracht, dass die von den Asylwerbern erbrachten Leistungen als gemeinnützige Tätigkeiten einzustufen seien. Damit seien diese Hilfstätigkeiten vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorschriften und entgegen den Ausführungen in den Straferkenntnissen zulässig gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nunmehr nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung diese Straferkenntnisse teilweise bestätigt und dabei festgestellt, dass es sich bei den Tätigkeiten, für die die Asylwerber von der Venet Bergbahnen AG herangezogen wurden, nicht um gemeinnützige Hilfstätigkeiten gehandelt hat. Mangelndes Verschulden in Form eines Rechtsirrtums konnte der Beschwerdeführer nicht für sich beanspruchen, zumal Rechtsauskünfte zur Zulässigkeit der Beschäftigung der Asylwerber nicht bei der zuständigen Behörde eingeholt wurden. Daher ist insoweit eine Bestrafung zur Recht erfolgt. Aus formalen Gründen ist zudem eine teilweise Einstellung der Strafverfahren bzw eine teilweise Herabsetzung der Geldstrafen erfolgt.

<link file:401>Zum Volltext der Entscheidung: LVwG-2018/29/0338+0339