Medieninformation vom 11.10.2023

Tiroler Jagdgesetz / Maßnahmenverordnung Wolf

Mit der „12. Maßnahmenverordnung Wolf 2023“ hat die Tiroler Landesregierung die Entnahme eines Wolfes ermöglicht. Gegen diese Verordnung richtet sich die Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Umweltorganisation hat sich dabei auf die „Fischotter-Entscheidung“ des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2023 (Ra 2021/10/0162) gestützt und beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Maßnahmenverordnung Wolf aufheben möge. Die Umweltorganisation brachte zusammenfassend vor, die Maßnahmenverordnung Wolf widerspreche der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und sei gesetzwidrig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerde der Umweltorganisation gegen die Maßnahmenverordnung Wolf nunmehr mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Anträge zur Abänderung oder Aufhebung einer Verordnung sind nämlich nicht beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der „Fischotter-Entscheidung“ des Verwaltungsgerichtshofes lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als in diesem Fall der Antrag zur Aufhebung der Verordnung nicht direkt beim Landesverwaltungsgericht, sondern bei der verordnungserlassenden Behörde eingebracht wurde und in der Folge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über den dazu ergangenen Bescheid abzusprechen hatte.

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2023/44/2341-1