Medieninformation vom 07.06.2017

„Natur Refugia Obernbergersee“ – naturschutzrechtliches Verfahren

Beschwerde des Landesumweltanwaltes abgewiesen und behördliche Bewilligung im Wesentlichen bestätigt

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 2.6.2017, LVwG-2016/35/2728-13, die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.10.2016, IL-NSCH/B-278/49-2016, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „Natur Refugia Obernbergersee“ im Gemeindegebiet von Obernberg a.Br. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen und die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen bestätigt.

Zusammenfassende Begründung:

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im angefochtenen Bescheid geht auch das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die durch das geplante Vorhaben geförderten langfristigen öffentlichen Interessen die durch dieses Vorhaben beeinträchtigten Naturschutzinteressen überwiegen.

Während insbesondere aufgrund der anthropogenen Vorbelastung des Projektsgrundstückes die Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen, insbesondere des Landschaftsbildes, laut Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes ein vertretbares Ausmaß nicht übersteigen, werden durch das geplante Vorhaben mehrere stärker zu gewichtende langfristige öffentliche Interessen, insbesondere das Interesse an der Bereitstellung einer gastronomischen Infrastruktur am Obernbergersee und das Ziel der Erhaltung und Weiterentwicklung der (insbesondere Tourismus-)Wirtschaft, gefördert.

Während beim geplanten Vorhaben dessen Kubatur, Flächeninanspruchnahme, Farbe, Materialien, Einbindung in das Gelände etc bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild miteinbezogen wurden, waren reine Fragen der Architektur im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen unbeachtlich.

Vom Landesumweltanwalt im durchgeführten Verfahren geäußerte Befürchtungen, etwa hinsichtlich der Hydrologie und Geologie des Obernbergersees bzw hinsichtlich der Geeignetheit und Sicherheit des Zufahrtsweges, haben sich nicht bewahrheitet und waren insofern nicht geeignet, das angenommene Ausmaß der langfristigen öffentlichen Interessen am vorliegenden Projekt zu schmälern.

Das Vorliegen einer Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005, mit der der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden könnte, durch die die Interessen des Naturschutzes nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt würden, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden und lag auch insofern kein Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung vor.

Auch das dem gegenständlichen Projekt zugrundeliegende Verkehrskonzept erwies sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes als plausibel und lagen die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch für die erforderlichen KFZ-Verwendungen vor.

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