Medieninformation vom 07.04.2016

Base-Jumping ist in Österreich illegal

Das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt die Bestrafung zweier Base-Jumper, die in der Axamer Lizum von der sog. „Hörzingwand“ abgesprungen sind. Dabei hat sich ein Base-Jumper schwer verletzt. Entscheidend war die Frage, ob es sich bei einem Base-Jump um einen Fallschirmsprung handelt und dieser daher dem Regelungsregime des Luftfahrtgesetz (LFG) unterliegt.

Zur Frage, ob es sich beim „Base-Jump-Rig“, also der gesamten Ausrüstung wie z.B. Hilfsschirm und Hauptschirm in fachlicher Hinsicht einerseits um ein Luftfahrzeug und andererseits um einen Fallschirm in luftfahrtrechtlicher Hinsicht handelt, mithin es sich also bei den gegenständlichen Absprüngen um Fallschirmsprünge im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat, wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein luftfahrttechnischer Sachverständigen beigezogen. Dieser kam dabei zusammenfassend zum Ergebnis, dass es sich in fachlicher Hinsicht bei einem Base-Jump um einen Fallschirmsprung handelt. Kennzeichen eines Fallschirmsprunges sei, dass sich nach einer kürzeren oder längeren Freifallzeit ein Fallschirm öffne, um zu verhindern, dass man ungebremst zu Boden stürzt. Der Fallschirm dient dazu, sicher einen Landeplatz zu erreichen. Es bestehe daher aus fachlicher Sicht kein Unterschied, ob nun von einem Flugzeug, von einem Felsen oder von irgendwas anderem heruntergesprungen werde. Es handle sich daher immer um einen Fallschirmabsprung.

Für Fallschirmsprünge bestehen nach dem LFG spezielle Regelungen:

Nach § 10a LFG dürfen zivile Fallschirmabsprünge nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Ein Fallschirmsprung von einer Felswand in der Axamer Lizum mit einer Sprunghöhe von ca 140m verstößt daher gegen diese Bestimmung.

Gemäß § 9 Abs 1 LFG (sog. „Flugplatzzwang“) dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen (ein Fallschirm ist ein Luftfahrzeug nach § 11 Abs 1 LFG), soweit nicht in den Abs 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden. Außerhalb von Flugplätzen ist der Abflug und die Landung nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes erlaubt. Einer Bewilligung einer Außenlandung für einen Base-Jump steht jedoch die zwingende Vorschrift des § 10a LFG – siehe oben - entgegen. Ein Fallschirmsprung abseits eines Flugplatzes, wenn dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorliegt, verstößt daher gegen § 9 Abs 1 LFG.

Damit sind Base-Jumps, also das Abspringen mit einem Fallschirm von festen Objekten (wie etwa Felswänden, Brücken, Gebäuden etc) nach der aktuellen Rechtslage in Österreich nicht zulässig. Es müsste daher, vergleichbar etwa mit den speziellen Regelungen für Hänge- und Paragleiter, ein eigenes Regulativ für Base-Jumps geschaffen werden.

Zur Rechtslage in Deutschland: Hier müssen der Eigentümer des Objekts, von dem gesprungen wird und der Eigentümer der Fläche, auf der gelandet wird, schriftlich zustimmen. Ein Geländegutachten muss erstellt werden und die verwendete Ausrüstung muss den deutschen Zulassungsbestimmungen entsprechen. Die Genehmigung wird bei Vorliegen aller nötigen Unterschriften vom deutschen Fallschirmsportverband erteilt. Für Objektsprünge in Deutschland gilt das Regelwerk des Vereins Deutscher Objektspringer. Eine Haftpflichtversicherung des Springers ist erforderlich (Quelle: www.wikipedia.at)

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