Medieninformation vom 01.03.2019

Wohnungsvermietung über Airbnb

Gewerbeberechtigung erforderlich

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 25.07.2018 wurde über einen Vermieter mehrerer Ferienwohnungen eine Geldstrafe verhängt, da er in zumindest zwei Ferienwohnungen regelmäßig Gäste beherbergt hat und nicht im Besitz der nach Ansicht der BH dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen ist. Die in Osttirol befindlichen Wohnungen wurden vom Beschwerdeführer, der seinen Lebensmittelpunkt in den USA hat, über Airbnb angeboten.

Mit Erkenntnis vom 25.02.2019 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Höhe der Geldstrafe herabgesetzt, die Beschwerde im Übrigen jedoch abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die kurzfristige Vermietung mehrerer Wohnungen zu touristischen Zwecken über Internetplattformen wie Airbnb eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Grundsätzlich unterliegt die Vermietung von Wohnraum nicht der Gewebeordnung. Bei Airbnb wird die Wohnung aber im Unterschied zu einem klassischen Mietverhältnis nur jeweils für eine kurze Zeit zu in der Regel touristischen Zwecken vermietet, was einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand für den Vermieter nach sich zieht. Statt einer getrennten Verrechnung von Miet-, Betriebs- und Energiekosten wird ein Pauschalpreis bezahlt, die Wohnung wird mitsamt dem Inventar vermietet. Auch werden regelmäßig Serviceleistungen, wie zumindest eine Endreinigung der Wohnung erbracht. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter unterwerfen sich durch die Registrierung auf der Vermittlungsplattform Airbnb deren Nutzungs-, Stornierungs- und Rücktrittsbedingungen. Die Vertragsbeziehungen weichen daher insbesondere in Ansehung der Kündigung und Kündigungsfristen vom klassischen Mietvertrag ab und gleichen den Vertragsbedingungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb geschlossen werden.

Insgesamt ist daher für die Vermietung mehrerer Ferienwohnungen über Internetplattformen wie Airbnb nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Da es zu dieser Frage noch keine explizite Judikatur der Höchstgerichte gibt, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

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