Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Die Nichteinhaltung des Standes der Technik kann öffentliche Interessen (vgl vor allem § 105 Abs 1 lit e WRG 1959) verletzen. Eine Abweisung des Vorhabens nach § 106 WRG 1959 kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist.

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