Verwaltunsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur für das Verwaltungsstrafverfahren - und zwar nur für den Beschuldigten (nicht aber für andere Parteien des Verfahrens) - vorgesehen [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) zu § 40 VwGVG Anm 1 und 4].

<link file:125>LVwG-2014/37/1752-4