Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

Zustellung im Rechtshilfeweg

Der Beschwerdeführer hat gegen die Zustellungsurkunde der Zustellung im Rechtshilfeweg und dabei insbesondere hinsichtlich des Vermerkes, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung am 03.03.2016 um 15.15 Uhr im „BK“ (Briefkasten) abgegeben wurde, keine Bedenken aufgezeigt hat, die geeignet waren, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit zu widerlegen.

Da ein Schriftstück gemäß § 181 Abs 1 vorletzter Satz Deutsche Zivilprozessordnung mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung im Briefkasten des Beschwerdeführers als zugestellt gilt, folgt sohin weiters, dass die Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 03.03.2016 ex lege zugestellt wurde.

<link file:353>LVwG-2017/36/0635-1