Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 - TSchOG 1991

Auflassung einer Volksschule

Der vorliegenden Beschwerde war nicht stattzugeben, weil die Zahl der Schulpflichtigen im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre nicht sechs betragen hat und damit bereits die erste von § 21 Abs 3 TSchOG geforderte Voraussetzung nicht gegeben ist. Auf die zweite Voraussetzung, den unzumutbar hohen Aufwand, kommt es nicht mehr an. 

LVwG-2017/27/1955-5

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