Tiroler Raumordnungsgesetz 2011

Eine gesetzliche Grundlagefür die Feststellung, dass der Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Wohnnutzung nicht geeignet sei, liegt daher im konkreten Anmeldungsfall nicht vor. Dass diese Feststellung darüber hinaus im öffentlichen Interesse liege und daher von Amts wegen getroffen werden könne, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch für das erkennende Gericht ist eine diesbezügliche Festellung nicht im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb diese Feststellung zu Unrecht erfolgt ist.

<link file:120>LVwG-2014/40/2092-1