Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)

Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage

Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Agri-Photovoltaikanlage (Doppelnutzung durch erneuerbare Stromerzeugung und Gemüseanbau) mit einer geplanten Leistung von 2,36 MWp.

Der Antrag wurde von der Behörde abgewiesen, da seitens der Projektwerberin keine Maßnahmen zum Schutz der Vogelart Schafstelze in das Projekt aufgenommen worden waren.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgte eine Projektergänzung mit klar definierten Schutzmaßnahmen für die Schafstelze. Diese umfassen die Schaffung von Ersatzflächen mit geeigneten Kulturarten, die Umsetzung eines Monitoringkonzepts sowie die Festlegung der Bauzeit außerhalb der Brutzeit.

Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass die lokale Population der Schafstelze gesichert bleibt und kein Verstoß gegen artschutzrechtliche Verbotsbestimmungen vorliegt. Die Interessen des Naturschutzes werden dadurch nur mehr geringfügig beeinträchtigt. 

Demgegenüber überwiegen die erheblichen öffentlichen Interessen am Ausbau erneuerbarer Energien, welche gemäß § 29 Abs. 1a TNSchhG 2005 als “überragendes öffentliches Interesse” eingestuft werden.

Im Ergebnis hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Agri-Photovoltaikanlage somit erteilt.

Zum Volltext der Entscheidung des LVwG Tirol vom 18.09.2026, Zl LVwG-2025/51/1337-16