Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005

Der Beschwerdeführer war als aktiver Landwirt verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich der einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote trifft ihn damit eine Erkundigungspflicht.

<link file:103>LVwG-2014/44/1751-2