Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Schusszeit samt klassenlosem Abschuss gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 – auch in Hinblick auf die Vorgaben der FFH-Richtlinie – vor. Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind notwendig, um die vom Gamswild verursachten Wildschäden und die daraus resultierenden Gefährdungen zu bekämpfen. Eine anderweitige zufriedenstellende Lösung kommt nicht in Betracht. Der Erhaltungszustand der betroffenen Gamswildpopulation ist auf allen Ebenen als günstig anzusehen, daran ändern die angeordneten Maßnahmen nichts. Eine wirksame Überwachung der Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Gamswildpopulation ist sichergestellt.
Die Beschwerde war somit im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.