Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004

Ausnahme vom Verbot des § 36 Abs 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Entnahme von zwei Wölfen im Bezirk Lienz

Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 05.08.2022 zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung in mehreren konkret angeführten Jagd(teil)gebieten die befristete Entnahme von zwei Wölfen unter Einhaltung diverser Nebenbestimmungen erlaubt.

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerden von vier anerkannten Umweltorganisationen wurde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung zurückverwiesen.

In gegenständlicher Rechtssache war für das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidungswesentlich, dass im Juli 2022 im gegenständlichen Gebiet – abgesehen von dem Wölfen 108MATK und 121FATK – noch ein weiterer Wolf mit der Bezeichnung 159MATK genetisch nachgewiesen wurde. Trotzdem hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung festgestellt, dass sich in dem verfahrensgegenständlichen Gebiet zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine anderen Wölfe aufhalten würden. Diesbezügliche Ermittlungen auf sachverständiger Ebene wurden jedoch nicht angestellt. Es wurde seitens der belangten Behörde nicht geprüft, ob weitere Festlegungen zur Gewährleistung der Entnahme der „richtigen“ Wölfe, dh jener Wölfe laut Verordnung, in Betracht kommen könnten. Der mittlerweile bekannte Umstand, dass es sich beim Wolf 159MATK um einen Welpen der beiden verfahrensgegenständlichen Wölfe handelt, unterstreicht die Notwendigkeit derartiger Ermittlungen erheblich.

LVwG-2022/18/2109-3