Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die mit Bescheid ausgesprochene Ausnahme gemäß § 52a Abs 9 Tiroler Jagdgesetz 2004

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom 29.07.2022 in näher bezeichneten Jagdteilgebieten die befristete Entnahme eines Wolfes (canis lupus) unter Einhaltung diverser Nebenbestimmungen erlaubt und im Spruchpunkt II die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verfügt.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben mehrere anerkannte Umweltorganisationen eine Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam zum Ergebnis, dass der Spruchpunkt mit welchem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte, zu beheben war. Entscheidungswesentlich war, dass nach einem Zeitraum von mehr als vier Wochen seit dem letzten Rissereignis am 22.07.2022 zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr angenommen werden kann, dass sich im Maßnahmengebiet nur der verfahrensgegenständliche, nicht-territoriale und transitierende Wolf 158MATK aufhält. Aus diesem Grund ist die Gefahr eines Fehlabschusses durch die mögliche Anwesenheit eines anderen Wolfes zunehmend wahrscheinlicher.

Den Beschwerden war daher Folge zu geben und der betreffende Spruchpunkt zu beheben.

LVwG-2022/49/2088-1