Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996

Aufgrund des Feststellungsbescheides ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Agrargemeinschaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Der Regulierungsplan war dahingehend abzuändern, als dass die substanzberechtigte Gemeinde an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt ist und die Substanznutzung als Nutzung aufgenommen wird. Der "Ertrag aus der Jagd", welcher bisher ebenfalls als Nutzung galt, wurde gestrichen. Weiters wurde die Satzung im Sinne des LGBl Nr 7/2010 geändert.

<link file:46>LVwG-2014/34/0097