Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG begründen können. Wenn die Antragstellerin nunmehr vorbringt, dass der Landesagrarsenat trotz Kenntnis der oben dargestellten Aspekte nicht auf diese eingegangen sei, so ist festzuhalten, dass das Versäumnis, dass keine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht wurde, nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag ausgeglichen werden kann.

<link file:98>LVwG-2014/34/0053-4