Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Vor diesem Hintergrund, dass also vor dem 1.7.2014 entstandene vermögenswerte Ansprüche zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde A nach § 86d Abs 1 TFLG 1996 als wechselseitig abgegolten zu gelten haben, bedurfte es keiner näheren Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht, ob die Erlöse aus dem Holzverkauf allenfalls doch - wie es die oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zu § 33 Abs 5 TFLG 1996 thematisieren - in einem bestimmten Umfang, nämlich soweit mit dem Holverkaufserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) angeschafft wurden, als Teil des Haus- und Gutsbedarfs angesehen werden könnten.

<link file:122>LVwG-2014/35/1327-2