Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Die Aufhebung eines Beschlusses eines Organs der Agrargemeinschaft verlangt die Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers. Die Agrarbehörde soll somit nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht.

<link file:115>LVwG-2014/34/1311-7