Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Atypisches Gemeindegut

Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die im Jahr 1912 im Grundbuch als Eigentümerin bestimmter Liegenschaften eingetragene „Gemeinde-Fraktion“ Teil einer politischen Gemeinde oder eine Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne der Agrargemeinschaft war. Unter Berücksichtigung des Fraktionsgesetzes 1893 und der Eintragungen im Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Länder und Königreiche, Teil VIII Tirol und Vorarlberg, herausgegeben 1907, war von einer politischen Fraktion auszugehen. Die heutige Gemeinde ist aufgrund einer am 01.10.1938 in Kraft getretenen gemeinderechtlichen Reglung Rechtsnachfolgerin der vormaligen Fraktion in allen Rechten und Pflichten. 

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2025/37/3327-8