Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen hingegen (gerade noch) nicht erfüllt (liegt also allenfalls ein Fall des Ruhens des Anteils- bzw. Nutzungsrechts vor), so kann die Absonderung aufgrund der untrennbaren Verknüpfung des Haus- und Gutsbedarfes mit der Stammsitzliegenschaft dennoch nicht bewilligt werden.

<link file:109>LVwG-2014/35/0147-3