Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Gemeindegutsagrargemeinschaft - Ausschussbeschluss - Verbot der Weidenutzung

Das Anteilsrecht des Beschwerdeführers umfasst grundsätzlich auch das Recht, mit Schafen, Ziegen und Pferden die Weidenutzung auszuüben. Damit liegt aber eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses vor, weil das Verbot der Beweidung mit bestimmten Tieren das grundsätzlich im Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft  festgelegte Recht der Weidenutzung unzulässig beeinträchtigt.

Im Sinn des § 36h Abs 1 TFLG 1996 verstößt die Agrargemeinschaft auch gegen ihre Verpflichtung, die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten.

<link file:361>LVwG-2018/35/0382-10