Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Unter "Absonderung" sind als öffentlich-rechtlichem Oberbegriff alle wie immer gearteten (privat)rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte zu einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen, seien es Kaufverträge, Tauschverträge, letztwillige Verfügungen, ein Verzicht oder ein Zuschlag im Exekutionsverfahren.

Anteilsrechte sollen der Landwirtschaft erhalten bleiben und müssen daher im Fall einer Absonderung wieder mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden werden.

<link file:256>LVwG-2016/37/1497-4