Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Die rechtskräftige Feststellung eienr Gemeindegutsagrargemeinschaft rechtfertigt die Abänderung des bestehenden Regulierungsplanes und die Neuerlassung der Satzung. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall - idealtypisch betrachtet - mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde.

<link file:102>LVwG-2014/37/0064-7