Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Dadurch, dass der Bauzaun an der Grenze zum Grundstück der sonstigen Partei zur Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers aufgestellt wurde und die beschriebene Trasse nunmehr versperrt, wurde der Beschwerdeführer eigenmächtig in seinem ruhigen Rechtsbesitz gestört.

<link file:232>LVwG-2015/34/1868-26