Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Die Vollversammlung fasste einen Beschluss zur Abänderung des Regulierungsplans, konkret, der Haupturkunde und des Wirtschaftsplans. Für die Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans wäre gemäß der damals geltenden Verwaltungssatzung jedoch die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben gewesen. Im Falle der Beschlussfassung durch ein unzuständiges Organ der Agrargemeinschaft ist der Beschluss zu beheben.

<link file:100>LVwG-2014/34/0068-4