Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996

Die im angefochtenen Bescheid namentlich angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind vormals im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden und wurden durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Vor dieser Übertragung haben sie der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient und waren nicht Gegenstand einer Hauptteilung. Aus den Aktenunterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass eine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft erfolgt wäre.

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