Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996

Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaft geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber ihre Mitglieder. Erträge aus der Jagdverpachtung sind keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern ein Teil der Substanznutzung.

<link file:22>LVwG-2014/35/0089-2