Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ein Bescheid angefochten, mit dem die belangte Behörde festgestellt hat, dass ein Grundstück Gmeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 1 TFLG 1996 darstellt und im Eigentum der Gemeinde steht. Die Klärung der Frage, ob unter einer Fraktion eine gemeinderechtliche oder agrarrechtliche Gmeinschaft zu verstehen ist, rechtfertigt die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 73 lit c und d TFLG 1996.

<link file:42>LVwG-2014/37/0055-5