Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022

Kein Recht auf Akteneinsicht nach Abschluss des Bauverfahrens bei Verlust der Parteistellung

Gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht in sämtliche Baubescheide und die zugrundeliegenden Planunterlagen bezüglich des Bauplatzes der Nachbarn gemäß § 17 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde Beschwerde erhoben. 

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nur für Personen, denen im betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt. Nachbarn im Baubewilligungsverfahren haben diese nur insoweit, als sie rechtzeitig subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen (§ 33 TBO 2022). 

Unterbleibt dies, geht die Parteistellung verloren und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern fort. Ist ein Bauverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und kein weiteres Verfahren anhängig, besteht mangels Parteistellung kein Anspruch auf Akteneinsicht, auch wenn diese zur Überprüfung möglicher Nachbarrechtsverletzungen begehrt wird. Eine behauptete konsenslose Bauausführung begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Akteneinsicht, da baupolizeiliche Maßnahmen ausschließlich von der Behörde von Amts wegen durch baupolizeilichen Auftrag zu setzen sind und Nachbarn insoweit kein durchsetzbares subjektives Recht zukommt (§ 46 TBO 2022).

Zum Volltext der Entscheidung zur Zahl LVwG-2026/31/0376-4