Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018

Freizeitwohnsitz – Untersagung – Arbeitswohnsitz

Von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist. Aufgrund des gegebenen deutlichen Überwiegens der beruflichen Tätigkeit im Ausland war daher das diesbezügliche Vorbringen nicht geeignet, das verfahrensgegenständliche Gebäude als Arbeitswohnsitz qualifizieren zu können. Auch sonst konnte den getroffenen Feststellungen nicht ansatzweise entgegentreten werden und steht folgerichtig die Nutzung als Freizeitwohnsitz fest.

LVwG-2021/22/1811-6