Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018

kein besonderer Verwendungszweck iSd § 53 TBO 2018

Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkreten antragsgegenständlichen baulichen Anlage weder in der Baueinreichung noch mit ihrer ergänzenden Eingabe im Beschwerdeverfahren überzeugend dartun konnte, worin der besondere Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage iSd § 53 TBO 2018 bestehen soll, aufgrund dessen diese nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sein sollte. Die antragsgegenständliche bauliche Anlage konnte sohin auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 53 TBO 2018 subsumiert werden und war daher das Bauansuchen abzuweisen.

Eine gegenteilige Auslegung der Bestimmung würde auch nicht dem objektiven Sinn und Zweck der Norm entsprechen und ist im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Anwendungsbereich des § 53 TBO 2018 eng auszulegen.

LVwG-2021/36/0112-3