Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018

Freizeitwohnsitz – zweckwidmungswidrige Benützung

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben, da der Beschwerdeführer zwar Eigentümer des verfahrensbetroffenen Gebäudes ist, dieses aber nicht selbst zweckwidrig als Feriendomizil benützt, sodass der baupolizeiliche Auftrag an ihn verfehlt war. Dies auch, weil der baupolizeiliche Auftrag als Wiederherstellungsauftrag erging.

LVwG-2020/26/0758-3