Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Ein Altbestand hat nur dann die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich, wenn Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, andererseits aber feststeht, dass baubehördliche Beanstandungen aus dem Grund, weil ein Konsens fehle, niemals stattgefunden haben. Der Frage des rechtmäßigen Bestandes der ursprünglichen Grundstückseinfriedung kommt daher maßgebliche Bedeutung zu.

<link file:119>LVwG-2014/40/1957-1