Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Berechnung der Grundflächen

Für die Berechnung der in § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 festgelegten 10 m² Höchstausmaß ist die Grundfläche der baulichen Anlage entscheidende Beurteilungsgrundlage. Findet sich zwar in der Tiroler Bauordnung 2011 selbst keine eigene Begriffsdefinition einer „Grundfläche“, ist zur Auslegung dieser Begrifflichkeit zulässiger Weise auf entsprechende Regelungen in artverwandten, in direktem sachlichem Zusammenhang mit baurechtlichen Vorschriften stehenden gesetzlichen Vorschriften zurückzugreifen. So sieht in dieser Bedeutung etwa § 61 Abs 1 dritter Satz TROG 2016 hinsichtlich der Berechnung von Baudichten vor, dass diesen die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen sind, § 61 Abs 3 leg cit bindet die Ermittlung der Baumasse ausdrücklich an eine Beachtlichkeit der Außenhaut des Gebäudes bzw deren gedachte Verlängerung, § 61 Abs 4 leg cit nimmt hinsichtlich der Berechnung der Bebauungsdichte ihrerseits auf die bebaute Fläche entscheidenden Bezug. Lediglich für die Berechnung der Nutzflächendichte wird eine ausdrückliche Ausnahme insofern formuliert, als zur Berechnung der Nutzfläche die Summe der Bodenfläche eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen als maßgeblich definiert wird.

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