Tiroler Bauordnung 2011

Da in der Verständigung nicht auf die nach § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, kommt es zu keinem Verlust der Parteistellung. Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes bewirkt nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre.

<link file:23>LVwG-2014/40/0696-1